Rechtliches

EINKAUFSBEDINGUNGEN
NACHUNTERNEHMER

Stand: 29.09.2026, Version 2.0

1. Geltungsbereich und Rangfolge der Vertragsunterlagen

(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die die mafroe GmbH („Auftraggeberin“) mit Nachunternehmern („Auftragnehmer“) über die Erbringung von Bauleistungen abschließt.

(2) Sie gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers werden nur Vertragsbestandteil, wenn die mafroe GmbH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

(3) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen, insbesondere Auftragsschreiben und Verhandlungsprotokoll,
  2. Leistungsbeschreibung bzw. Leistungsverzeichnis, soweit sie Art und Umfang der Leistung bestimmen,
  3. diese Einkaufsbedingungen,
  4. die VOB/B,
  5. die VOB/C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen).

(4) Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind in jedem Fall einzuhalten.

2. Vertragsgrundlagen und Einbeziehung der VOB/B

Die VOB/B in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung wird Bestandteil des Vertrages, soweit in diesen Einkaufsbedingungen oder im Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. Auf Verlangen übergibt die mafroe GmbH dem Auftragnehmer den Wortlaut.

3. Beauftragung und Nachträge

(1) Aufträge und Auftragsänderungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB); E-Mail genügt.

(2) Mündliche Anordnungen der Bauleitung bestätigt der Auftragnehmer unverzüglich in Textform. Die Bauleitung bestätigt oder widerspricht ebenfalls unverzüglich in Textform.

(3) Erkennt der Auftragnehmer, dass zusätzliche oder geänderte Leistungen erforderlich werden, zeigt er dies der mafroe GmbH vor der Ausführung in Textform an und legt ein Nachtragsangebot vor. Das Angebot enthält auch die Auswirkungen auf die Bauzeit.

(4) Vergütungsansprüche nach § 2 Abs. 5, 6 und 8 VOB/B sowie nach §§ 650b, 650c BGB bleiben unberührt. Für Leistungen, die ohne Auftrag oder Anordnung erbracht werden, gilt § 2 Abs. 8 VOB/B.

(5) Stellt sich nachträglich heraus, dass als Nachtrag beauftragte Leistungen bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst waren, werden sie nicht gesondert vergütet. Bereits gezahlte Beträge sind zu erstatten.

4. Ausführung, Bauleitung und Koordination

(1) Der Auftragnehmer führt seine Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, den geltenden DIN-Normen und den Vorgaben der Bauleitung zu Leistungsinhalt, Qualität, Terminen, Baustellenordnung und Arbeitssicherheit aus. Seine Prüf- und Hinweispflichten (§ 4 Abs. 3 VOB/B) bleiben unberührt.

(2) Der Auftragnehmer benennt vor Arbeitsbeginn einen weisungsbefugten Verantwortlichen auf der Baustelle sowie einen Stellvertreter, die sich mit der Bauleitung verständigen können (Deutsch, Englisch oder über einen Dolmetscher). Vorgaben der Bauleitung der mafroe GmbH oder der Bauleitung ihres Auftraggebers (Generalunternehmer bzw. Bauherr) betreffen ausschließlich Leistungsinhalt, Qualität, Ausführungsreihenfolge, Termine, Baustellenordnung und Arbeitssicherheit und werden ausschließlich an diesen Verantwortlichen gerichtet. Arbeitsanweisungen an einzelne Beschäftigte des Auftragnehmers (Personaleinsatz, Einteilung, Arbeitszeit, Pausen, Urlaub, Überstunden, Austausch von Personal) erteilt ausschließlich der Verantwortliche des Auftragnehmers. Unberührt bleiben Anweisungen, die zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder auf Grund von Sicherheitsvorschriften (insbesondere durch den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) sofort erforderlich sind. Der Auftragnehmer weist seine Beschäftigten an, darüber hinausgehende Weisungen anderer Personen nicht zu befolgen, sondern an den Verantwortlichen zu verweisen. Die mafroe GmbH teilt ihrem Auftraggeber diesen Weisungsweg mit.

(3) Der Auftragnehmer hält die Baustelle in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand und entsorgt eigene Abfälle auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Auftragnehmer stimmt seine Arbeiten mit den übrigen auf der Baustelle tätigen Gewerken ab und nimmt an vereinbarten Baubesprechungen teil.

5. Termine, Behinderung und Vertragsstrafe

(1) Vereinbarte Ausführungsfristen sind verbindlich. Sieht sich der Auftragnehmer behindert oder zeichnet sich eine Terminüberschreitung ab, zeigt er dies unverzüglich in Textform an (§ 6 Abs. 1 VOB/B). Er nennt dabei den Grund und die voraussichtlichen Auswirkungen auf den Bauablauf.

(2) Hat der Auftragnehmer Anspruch auf Verlängerung der Ausführungsfristen (§ 6 Abs. 2 VOB/B), legt er eine nachvollziehbare Schätzung vor, um welchen Zeitraum sich die Fristen verschieben.

(3) Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlichen Fertigstellungstermin schuldhaft, schuldet er eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Nettoauftragssumme je Werktag der Überschreitung.

  • Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Ort der Baustelle.
  • Nettoauftragssumme ist die Summe einschließlich beauftragter Nachträge.
  • Verlängert sich die Frist nach Absatz 2, gilt die Vertragsstrafe für die verlängerte Frist.

(4) Die Vertragsstrafen nach dieser Ziffer und nach Ziffer 12 Absatz 7 betragen zusammen höchstens 5 % der Nettoauftragssumme. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet. Die mafroe GmbH behält sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme vor (§ 341 Abs. 3 BGB).

6. Abnahme

(1) Die Abnahme erfolgt förmlich. Die fiktive Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen. § 640 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Die mafroe GmbH kann im Einzelfall in Textform auf die förmliche Abnahme verzichten.

(2) Die mafroe GmbH führt die Abnahme binnen 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung in Textform durch. Teilabnahmen in sich abgeschlossener Teile der Leistung sind auf Verlangen durchzuführen.

(3) Die mafroe GmbH darf die Abnahme nur verweigern, wenn wesentliche Mängel vorliegen oder die zur Nutzung erforderlichen Revisions- und Dokumentationsunterlagen nach Ziffer 13 Absatz 3 fehlen. Wird unter Vorbehalt von Mängeln abgenommen, übergibt die mafroe GmbH die Mängelliste spätestens bei der Abnahme.

(4) Teilleistungen, die bis zur Abnahme nicht mehr sichtbar oder zugänglich sind (insbesondere sicherheitsrelevante Leistungen und solche mit Bedeutung für Bestand und Dichtigkeit des Gebäudes), zeigt der Auftragnehmer nach Fertigstellung in Textform an. Ihr Zustand wird binnen einer Woche gemeinsam festgestellt und protokolliert. Bleibt die mafroe GmbH einem vereinbarten oder vom Auftragnehmer mit angemessener Frist bestimmten Termin fern, kann der Auftragnehmer den Zustand einseitig feststellen und dokumentieren. Eine Teilabnahme ist mit der Zustandsfeststellung nicht verbunden.

7. Stundenlohnarbeiten

(1) Stundenlohnarbeiten sind vor Ausführung in Textform zu vereinbaren oder von der mafroe GmbH anzuordnen. Ohne Vereinbarung oder Anordnung ausgeführte Stundenlohnarbeiten werden nur nach § 2 Abs. 8 VOB/B vergütet. Anordnungen von Stundenlohnarbeiten ergehen in Textform gegenüber dem Verantwortlichen nach Ziffer 4 Absatz 2 und beschreiben das Zusatzwerk.

(2) Stundenlohnzettel sind arbeitstäglich einzureichen. Sie enthalten Datum, Baustelle, ausgeführte Leistung, Namen und Qualifikation der Arbeitskräfte, Arbeitsstunden sowie gegebenenfalls Geräte und Material. Gegengezeichnet werden sie entweder:

  • durch die Bauleitung der mafroe GmbH oder
  • sofern die mafroe GmbH auf dem Bauvorhaben selbst Nachunternehmerin ist, durch die Bauleitung ihres Auftraggebers, soweit die mafroe GmbH diese dem Auftragnehmer in Textform als zeichnungsberechtigt benannt hat.

(3) Die Gegenzeichnung ist Nachweis des Aufwands nach Art und Umfang. Erhebt die mafroe GmbH nicht binnen 14 Kalendertagen nach Zugang Einwendungen, gelten die Stundenlohnzettel abweichend von § 15 Abs. 3 VOB/B als anerkannt.

(4) Weist die mafroe GmbH nachträglich nach, dass im Stundenlohn abgerechnete Arbeiten bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst waren, ist die zusätzliche Vergütung zu erstatten. Die Gegenzeichnung steht dem nicht entgegen.

8. Abrechnung und Zahlung

(1) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen nach § 632a BGB und § 16 Abs. 1 VOB/B für nachgewiesene, vertragsgemäß erbrachte Leistungen verlangen. Ein abweichender Zahlungsplan kann im Einzelvertrag vereinbart werden.

(2) Die Schlusszahlung wird fällig, wenn die Leistung abgenommen ist und eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, darf die mafroe GmbH bis zu deren Beseitigung einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung erforderlichen Kosten (§ 641 Abs. 3 BGB).

(3) Rechnungen sind prüffähig aufzustellen. Sie enthalten Projekt- und Bestellnummer, die abgerechneten Leistungen mit Aufmaß bzw. Stundenlohnzetteln und die umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben. Nicht prüffähige Rechnungen rügt die mafroe GmbH binnen 30 Tagen nach Zugang unter Angabe der fehlenden Angaben.

(4) Zahlungen erfolgen innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung, die Schlusszahlung zusätzlich nach Abnahme. Skonto wird nicht gewährt.

(5) Das Zurückbehaltungsrecht der mafroe GmbH wegen fehlender Nachweise richtet sich nach Ziffer 12 Absatz 5.

9. Sicherheiten

(1) Zur Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung einschließlich der Freistellungsansprüche nach Ziffer 12 Absatz 6 behält die mafroe GmbH von jeder Abschlagszahlung 10 % ein (Vertragserfüllungssicherheit).

(2) Nach der Abnahme und Eingang der prüffähigen Schlussrechnung wird die Vertragserfüllungssicherheit mit der Schlusszahlung ausgezahlt, soweit sie 5 % der Nettoabrechnungssumme übersteigt. Diese 5 % behält die mafroe GmbH zur Sicherung der Mängelansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nach Ziffer 10 ein (Mängelsicherheit).

(3) Der Auftragnehmer kann jeden Einbehalt jederzeit durch eine Bürgschaft ablösen. Die Bürgschaft muss selbstschuldnerisch und unbefristet sein und von einem in der EU zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer stammen und den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) enthalten. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wird nicht verlangt. Abweichend von § 17 Abs. 3 und 6 VOB/B ist die Einzahlung auf ein Sperrkonto ausgeschlossen.

(4) Die mafroe GmbH gibt zurück:

  • die Vertragserfüllungsbürgschaft nach der Abnahme und Übergabe der Mängelsicherheit,
  • die Mängelsicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche (Ziffer 10).

Soweit zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind, darf die mafroe GmbH einen entsprechenden Teil der Sicherheit zurückhalten (§ 17 Abs. 8 VOB/B).

(5) Der Anspruch des Auftragnehmers auf Sicherheit nach § 650f BGB bleibt unberührt.

10. Mängelansprüche

(1) Es gelten die Mängelansprüche nach der VOB/B. Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von § 13 Abs. 4 VOB/B einheitlich 5 Jahre und 6 Monate ab Abnahme. Für Leistungen, die keine Bauwerksleistungen sind, gilt die gesetzliche Frist.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung gerügter Mängel verjährt in zwei Jahren ab Zugang der Mängelrüge in Textform, jedoch nicht vor Ablauf der Frist nach Absatz 1. Für Mängelbeseitigungsleistungen gilt § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 3 VOB/B.

(3) Der Auftragnehmer beseitigt angezeigte Mängel innerhalb einer angemessenen, von der mafroe GmbH gesetzten Frist. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die mafroe GmbH die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen (§ 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B).

(4) Werden mangelhafte Leistungen vor der Abnahme festgestellt und besteht ein sachlicher Grund für eine sofortige Beseitigung (insbesondere drohendes Überbauen durch Folgegewerke), kann die mafroe GmbH eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf darf sie den Mangel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

11. Versicherungen und Haftung

(1) Der Auftragnehmer weist vor Beginn der Arbeiten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Geltung für Tätigkeiten in Deutschland nach. Die Mindestdeckungssumme beträgt 3 Mio. € für Personen- und Sachschäden, mindestens zweifach maximiert je Versicherungsjahr. Er hält die Versicherung für die Dauer der Bauzeit aufrecht, weist ihren Fortbestand jährlich nach und teilt Einschränkungen oder den Wegfall unverzüglich mit. Bis zum Nachweis darf die mafroe GmbH fällige Zahlungen zurückhalten.

(2) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachen. Er stellt die mafroe GmbH von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

12. Mindestlohn, Sozialversicherung, Arbeitsschutz und Nachweise

(1) Einhaltung der Vorschriften. Der Auftragnehmer hält die Vorschriften folgender Gesetze ein:

  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
  • SGB III, IV und VII
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
  • Aufenthaltsgesetz
  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Er stellt sicher, dass alle eingesetzten Personen zur Sozialversicherung angemeldet sind und ihre Ausweispapiere mitführen (§ 2a SchwarzArbG).

(2) Nachweise. Der Auftragnehmer legt vor Arbeitsbeginn folgende Nachweise vor:

  • qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstellen zur Gesamtsozialversicherung mit Angabe der gemeldeten Arbeitnehmer,
  • qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft,
  • qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-BAU (ULAK und ZVK) bzw. eine Negativbescheinigung.

Anstelle der Bescheinigungen zur Sozialversicherung kann ein gültiger Nachweis der Eintragung im Präqualifikationsverzeichnis (z. B. PQ-Bau) vorgelegt werden, soweit er die jeweilige Bescheinigung umfasst. Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland gilt Ziffer 12b.

(3) Aktualität und Einreichung.

  • Bescheinigungen dürfen bei Vorlage nicht älter als einen Monat sein.
  • Befristete Nachweise sind spätestens zwei Wochen vor Ablauf ihrer Gültigkeit durch aktuelle zu ersetzen, im Übrigen jeweils bis zum 15. des Folgemonats.
  • Vor jeder Abschlags- und der Schlusszahlung müssen aktuelle Nachweise vorliegen.
  • Die Nachweise sind per E-Mail an info@mafroe.de, per Post an den Sitz der mafroe GmbH oder über den von der mafroe GmbH bereitgestellten digitalen Übermittlungsweg einzureichen. Sie gelten erst mit Eingang bei der mafroe GmbH als vorgelegt.
  • Die Nachweispflicht besteht unabhängig von Erinnerungen der mafroe GmbH. Bleibt eine Erinnerung aus, liegt darin kein Verzicht.

(4) Mindestlohnerklärung, Prüfrecht, Anzeigepflicht.

  • Der Auftragnehmer erklärt vor Arbeitsbeginn und danach monatlich bis zum 15. des Folgemonats in Textform:
    • dass er allen eingesetzten Beschäftigten mindestens die nach MiLoG, AEntG und den einschlägigen allgemeinverbindlichen Tarifverträgen bzw. Mindestlohn-Tarifverträgen des jeweiligen Gewerks geschuldeten Entgelte fristgerecht zahlt,
    • dass er die Sozialkassenbeiträge abführt.
  • Er übermittelt monatlich eine Liste der auf der Baustelle eingesetzten Personen.
  • Bei begründetem Anlass kann die mafroe GmbH verlangen:
    • das Testat eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über die Zahlung der Mindestentgelte und Beiträge, oder
    • Einsicht in Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungen der auf der Baustelle eingesetzten Beschäftigten, möglichst am Einsatzort und ohne Anfertigung von Kopien. Der Auftragnehmer darf Angaben schwärzen oder pseudonymisieren, die für die Prüfung nicht erforderlich sind.
  • Der Auftragnehmer unterrichtet die mafroe GmbH unverzüglich, wenn Zoll, Sozialkassen, Berufsgenossenschaft oder Einzugsstellen Prüfungen ankündigen, Beiträge anmahnen oder Zahlungsschwierigkeiten drohen.

(5) Zurückbehaltung. Solange die nach Ziffer 12, 12b und 13 Absatz 1 geschuldeten Nachweise des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer nicht in aktueller Fassung vorliegen, darf die mafroe GmbH von fälligen Zahlungen einen angemessenen Betrag zurückbehalten (§ 273 BGB). Dessen Höhe setzt sie nach billigem Ermessen anhand der ihr drohenden Inanspruchnahme fest. Der Auftragnehmer kann nachweisen, dass das Sicherungsinteresse geringer ist. Das Zurückbehaltungsrecht entfällt:

  • mit Vorlage der Nachweise, oder
  • sobald eine Inanspruchnahme der mafroe GmbH ausgeschlossen ist, etwa weil die Ansprüche Dritter verjährt sind.

(6) Freistellung und Erstattung. Werden gegen die mafroe GmbH wegen einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers, eines von ihm eingesetzten Nachunternehmers oder Verleihers Ansprüche geltend gemacht, stellt der Auftragnehmer sie frei oder erstattet ihr den entstandenen Schaden. Das gilt für Ansprüche nach § 14 AEntG, § 13 MiLoG, § 28e SGB IV, § 150 Abs. 3 SGB VII oder vergleichbaren Vorschriften, insbesondere von Beschäftigten, Sozialkassen, Berufsgenossenschaften, Einzugsstellen oder der Zollverwaltung.

  • Die Freistellung umfasst die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
  • Die mafroe GmbH unterrichtet den Auftragnehmer unverzüglich über die Inanspruchnahme und stimmt Vergleiche und Anerkenntnisse, soweit zumutbar, mit ihm ab.

(7) Vertragsstrafe. Verstößt der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer schuldhaft gegen die Pflichten nach dem MiLoG oder dem AEntG, schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe:

  • in Höhe von 1 % der Nettoauftragssumme,
  • bei schwerwiegenden Verstößen bis zu 5 % der Nettoauftragssumme. Schwerwiegend sind insbesondere die Unterschreitung des Mindestentgelts, die Nichtabführung von Sozialkassen- oder Sozialversicherungsbeiträgen und der Einsatz nicht gemeldeter Beschäftigter.

Das Verschulden von Nachunternehmern wird dem Auftragnehmer zugerechnet, wenn der Verstoß bei ordnungsgemäßer Prüfung der Nachweise nach dieser Ziffer erkennbar war. Mehrere Verstöße im Rahmen desselben Auftrags lösen die Vertragsstrafe nur einmal aus. Es gilt die gemeinsame Obergrenze nach Ziffer 5 Absatz 4. Die Vertragsstrafe wird auf Schadensersatz- und Erstattungsansprüche wegen desselben Verstoßes angerechnet.

(8) Arbeitsschutz. Der Auftragnehmer hält die Arbeitsschutzvorschriften, die Baustellenordnung und die Anweisungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators ein. Er unterweist seine Beschäftigten nachweislich, stellt die persönliche Schutzausrüstung und arbeitet mit den übrigen Arbeitgebern auf der Baustelle zusammen.

12a. Datenschutz

(1) Die Parteien verarbeiten die im Rahmen dieser Bedingungen ausgetauschten personenbezogenen Daten, insbesondere Angaben zu eingesetzten Beschäftigten, Bescheinigungen und Nachweise. Das geschieht jeweils in eigener Verantwortung und ausschließlich zu diesen Zwecken:

  • Prüfung und Durchsetzung der Pflichten aus Ziffer 12 bis 14,
  • Abwehr von Haftungsrisiken,
  • Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

(2) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er zur Weitergabe der Daten berechtigt ist. Er informiert seine Beschäftigten mit dem von der mafroe GmbH bereitgestellten Informationsblatt (Art. 14 DSGVO).

(3) Die Weitergabe beschränkt sich auf das erforderliche Maß. Nicht benötigte Angaben dürfen geschwärzt oder pseudonymisiert werden. Aufenthaltstitel werden nur eingesehen. Kopien werden nur gefertigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(4) Die mafroe GmbH schützt die Daten vor unbefugtem Zugriff und verwendet sie nicht für andere Zwecke. Sie löscht die Daten, sobald sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertrag beendet wurde. Längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gehen vor.

(5) Die mafroe GmbH stellt für die Einreichung der Nachweise mehrere Wege bereit: E-Mail an info@mafroe.de, Post oder einen digitalen Übermittlungsweg (zum Beispiel einen Messenger-basierten Dienst). Der Auftragnehmer entscheidet, welchen Weg er nutzt. Ihm entsteht kein Nachteil, wenn er einen digitalen Weg nicht nutzt.

(6) Aufenthaltstitel, Ausweisdokumente und vergleichbar sensible Unterlagen sind nicht über einen Messenger-basierten Dienst zu übermitteln. Sie werden nach Absatz 3 nur eingesehen; die Einsichtnahme wird von der mafroe GmbH vermerkt. Der Auftragnehmer nutzt für die Übermittlung ausschließlich Zugänge des Unternehmens und nicht private Konten seiner Beschäftigten, es sei denn, der Beschäftigte hat dem freiwillig zugestimmt.

(7) Die mafroe GmbH setzt zur Entgegennahme, Weiterleitung und Speicherung der Nachweise Dienstleister als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO ein, mit denen sie Auftragsverarbeitungsverträge geschlossen hat. Die Dienstleister dürfen die Daten nur nach Weisung der mafroe GmbH verarbeiten. Nachweise werden nach der Weiterleitung beim Dienstleister gelöscht, soweit dies technisch möglich ist.

(8) Eine Übermittlung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (insbesondere in die USA) erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind, also auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (zum Beispiel des EU-US Data Privacy Framework für zertifizierte Empfänger) oder von Standardvertragsklauseln der EU-Kommission mit den erforderlichen ergänzenden Maßnahmen. Auf Anfrage teilt die mafroe GmbH mit, welche Dienstleister eingesetzt werden und auf welcher Grundlage Daten übermittelt werden.

12b. Auftragnehmer mit Sitz im Ausland

(1) Die Parteien halten im Auftragsschreiben oder Verhandlungsprotokoll das Gewerk fest, auf das sich die Leistung bezieht (z. B. Trockenbau, Putz, Maler- und Lackierarbeiten). Der Auftragnehmer erklärt vor Arbeitsbeginn, welchem tariflichen Geltungsbereich sein Betrieb unterfällt, und legt auf Verlangen die Auskunft der SOKA-BAU dazu vor.

(2) Hat der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer seinen Sitz im Ausland, legt er anstelle der Nachweise nach Ziffer 12 Absatz 2 und Ziffer 13 Absatz 1 die folgenden Nachweise vor. Die Vorlage erfolgt vor Arbeitsbeginn und danach entsprechend der Gültigkeit, mindestens aber vor jeder Zahlung:

  1. Kopie der Anmeldung nach § 18 AEntG bzw. § 16 MiLoG mit Eingangsbestätigung der Zollverwaltung und jeder Änderungsmeldung sowie die Benennung eines Ansprechpartners bzw. Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland;
  2. für jede eingesetzte Person eine gültige A1-Bescheinigung oder eine Bescheinigung nach dem jeweils anwendbaren Abkommen; ist die Person deutschem Sozialversicherungsrecht unterstellt, stattdessen den Nachweis der Anmeldung (Sofortmeldung bzw. Meldebescheinigung) und die Bescheinigungen nach Ziffer 12 Absatz 2;
  3. eine Bescheinigung des zuständigen Trägers im Sitzstaat über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, nicht älter als drei Monate, mit Übersetzung ins Deutsche auf Kosten des Auftragnehmers;
  4. bei Leistungen, die in den betrieblichen Geltungsbereich des Verfahrenstarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) fallen (insbesondere Trockenbau-, Putz- und Stuckarbeiten): den Nachweis der Anmeldung bei der SOKA-BAU und der Zahlung der Beiträge zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) für die entsandten gewerblichen Arbeitnehmer, ferner der Beiträge zur Zusatzversorgungskasse (ZVK), soweit sie beitragspflichtig sind, oder den Bescheid über die Befreiung bzw. Anerkennung der Zahlung im Sitzstaat; bei Maler- und Lackierarbeiten stattdessen die schriftliche Erklärung, dass der Betrieb nicht vom VTV erfasst ist, zusammen mit der Erklärung nach Ziffer 12 Absatz 4 zur Zahlung der Mindestentgelte nach dem einschlägigen Mindestlohn-Tarifvertrag; führt der Auftragnehmer daneben baugewerbliche Arbeiten aus, gilt für diese der erste Halbsatz;
  5. bei Leistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A zur Handwerksordnung), insbesondere im Maler- und Lackierer- sowie im Stuckateurhandwerk (Putz), den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle oder, bei vorübergehender und gelegentlicher Tätigkeit aus einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz, die Anzeige nach § 9 EU/EWR-Handwerks-Verordnung mit Bestätigung der Handwerkskammer; bei Trockenbau- und Spachtelarbeiten entweder diesen Nachweis oder die Auskunft der Handwerkskammer, dass die Tätigkeit nicht zulassungspflichtig ist. Der Auftragnehmer versichert, dass sein Einsatz in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ist, und zeigt unverzüglich an, wenn sich das ändert;
  6. einen Auszug aus dem Handels- oder Unternehmensregister des Sitzstaates, nicht älter als drei Monate;
  7. die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG; liegt sie nicht vor, behält die mafroe GmbH die Bauabzugsteuer ein und führt sie ab;
  8. den Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung nach Ziffer 11 Absatz 1.

(3) Der Auftragnehmer hält die nach § 19 AEntG am Einsatzort vorzuhaltenden Unterlagen in deutscher Sprache bereit. Er gestattet der mafroe GmbH auf Verlangen Einsicht, ohne Anfertigung von Kopien, soweit diese nicht gesetzlich erforderlich sind.

(4) Fehlt einer der Nachweise, dürfen die betroffenen Personen nicht eingesetzt werden. Ziffer 12 Absatz 5 gilt entsprechend.

13. Unterlagen und Dokumentation

(1) Der Auftragnehmer legt der mafroe GmbH vor Beauftragung bzw. vor Arbeitsbeginn folgende Unterlagen vor und hält sie während der Vertragslaufzeit aktuell:

  • Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle (bei handwerklichen Betrieben) bzw. der Gewerbeanmeldung,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als drei Monate,
  • Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG,
  • die Nachweise nach Ziffer 12 Absatz 2,
  • Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung nach Ziffer 11 Absatz 1.

Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland gilt Ziffer 12b.

(2) Für die Aktualisierung und die Folgen fehlender Unterlagen gelten Ziffer 12 Absatz 3 und Absatz 5.

(3) Spätestens zur Abnahme übergibt der Auftragnehmer vollständige Revisions- und Dokumentationsunterlagen zu seiner Leistung in Textform oder digital. Dazu gehören, soweit für das Gewerk einschlägig:

  • Prüf- und Messprotokolle (z. B. Prüfprotokolle nach DIN VDE 0100-600, Druckprüfprotokolle, CM-Messprotokolle zur Belegreife von Estrichen),
  • Übereinstimmungserklärungen und Verwendbarkeitsnachweise für eingebaute Bauprodukte, insbesondere im Brandschutz,
  • Nachweise zu Abdichtungen,
  • Bestandspläne,
  • Produkt-, Bedienungs- und Wartungsunterlagen der Hersteller.

14. Nachunternehmereinsatz und Werkvertrag

(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass sein Betrieb auf die geschuldeten Leistungen eingerichtet ist und er über ausreichendes, qualifiziertes Personal für eine termingerechte Ausführung verfügt.

(2) Die Parteien vereinbaren Werkleistungen. Eine Überlassung von Arbeitnehmern an die mafroe GmbH oder deren Auftraggeber ist nicht Vertragsgegenstand und ausgeschlossen. Der Auftragnehmer setzt seine Beschäftigten im eigenen Betrieb nach eigener Organisation ein und führt die Dienst- und Fachaufsicht. Er stellt sicher, dass seine Beschäftigten nicht in die Arbeitsorganisation der mafroe GmbH eingegliedert werden.

(3) Ohne vorherige Zustimmung der mafroe GmbH in Textform darf der Auftragnehmer die Leistung weder ganz noch teilweise an eigene Nachunternehmer weitervergeben; Materiallieferungen sind ausgenommen.

  • Vor der Zustimmung benennt der Auftragnehmer Name, Anschrift, Gewerk und Ansprechpartner jedes vorgesehenen Nachunternehmers. Dessen Nachweise nach Ziffer 12, 12b und 13 legt er der mafroe GmbH unmittelbar vor.
  • Eine Weiterbeauftragung durch einen Nachunternehmer des Auftragnehmers ist nicht gestattet.

(4) Setzt der Auftragnehmer mit Zustimmung eigene Nachunternehmer ein, legt er ihnen dieselben Pflichten auf, die ihn aus diesen Einkaufsbedingungen treffen, insbesondere aus Ziffer 12 bis 13. Er steht für deren Einhaltung ein.

(5) Die mafroe GmbH kann verlangen, dass Beschäftigte, die gegen Pflichten aus diesen Bedingungen, die Baustellenordnung oder Sicherheitsvorschriften verstoßen, von der Baustelle abgezogen werden. Die Auswahl der Ersatzkräfte trifft der Auftragnehmer; sie müssen die vertraglich geschuldete Qualifikation aufweisen.

(6) Für jede auf der Baustelle eingesetzte Person hält der Auftragnehmer vor Einsatzbeginn die für die Beschäftigung erforderlichen Nachweise bereit und legt sie auf Verlangen zur Einsicht vor. Das sind insbesondere:

  • bei entsandten Beschäftigten eine gültige A1-Bescheinigung,
  • bei Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel, der die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Ohne diese Nachweise dürfen die betreffenden Personen nicht eingesetzt werden.

15. Kündigung

(1) Für die Kündigung des Vertrages gelten §§ 8, 9 VOB/B sowie § 648a BGB. Die mafroe GmbH kann die Kündigung auf abgrenzbare Teile der Leistung beschränken (§ 648a Abs. 2 BGB).

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer oder ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer

  • a) die Arbeit ohne triftigen Grund nicht aufnimmt oder unterbricht oder die Arbeiten so langsam ausführt oder die Baustelle mit Personal oder Material so unzureichend besetzt, dass die rechtzeitige Fertigstellung ausgeschlossen erscheint,
  • b) Mindestlohn-, Sozialkassen-, Sozialversicherungs- oder Berufsgenossenschaftsbeiträge nicht zahlt,
  • c) Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. A1-Bescheinigung einsetzt,
  • d) ohne Zustimmung Nachunternehmer einsetzt,
  • e) gefälschte oder unrichtige Nachweise vorlegt,
  • f) die Nachweise nach Ziffer 12, 12b oder 13 trotz Aufforderung nicht in aktueller Fassung vorlegt.

(3) Vor der Kündigung setzt die mafroe GmbH eine angemessene Frist zur Abhilfe und droht die Kündigung an. Die Fristsetzung ist in den Fällen b) bis e) entbehrlich, wenn eine Abhilfe nicht zu erwarten ist, die sofortige Kündigung zur Abwehr behördlicher Maßnahmen notwendig ist oder ein Abwarten für die mafroe GmbH unzumutbar ist.

(4) Kündigt die mafroe GmbH aus wichtigem Grund, vergütet sie die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, soweit sie für die mafroe GmbH verwertbar sind. Mängel werden bei der Bewertung berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche der mafroe GmbH bleiben unberührt.

16. Kundenschutz

16.1 Kunde im Sinne dieser Ziffer ist der Auftraggeber, für den die mafroe GmbH das Bauvorhaben ausführt und den die mafroe GmbH dem Auftragnehmer in Textform als Kunden benannt hat. Ist die mafroe GmbH selbst Nachunternehmerin, gilt als Kunde deren Auftraggeber, sofern die mafroe GmbH nichts anderes in Textform mitteilt.

16.2 Preise, Termine, Nachträge und Folgeaufträge für die Leistungen aus diesem Vertrag stimmt der Auftragnehmer mit dem Kunden ausschließlich über die mafroe GmbH ab. Zulässig bleiben Mitteilungen, die zur Gefahrenabwehr oder zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Hinweis-, Anzeige- und Sicherungspflichten erforderlich sind (zum Beispiel nach § 4 Abs. 3, § 6 VOB/B). Der Auftragnehmer informiert die mafroe GmbH darüber unverzüglich in Textform.

16.3 Der Auftragnehmer wirbt den Kunden während der Zusammenarbeit und für 12 Monate nach seinem letzten Einsatz für diesen Kunden nicht aktiv ab. Aktives Abwerben liegt vor, wenn er dem Kunden ohne dessen vorherige Anfrage Angebote für gleichartige Leistungen unterbreitet, wie er sie für ihn über die mafroe GmbH erbracht hat.

16.4 Kunden, für die der Auftragnehmer nachweislich bereits vor dem ersten Einsatz für die mafroe GmbH tätig war, sind von dieser Ziffer ausgenommen.

16.5 Beauftragt der Kunde den Auftragnehmer innerhalb der in 16.3 genannten Frist auf eigene Initiative unmittelbar mit gleichartigen Leistungen, zeigt der Auftragnehmer dies der mafroe GmbH vor Vertragsschluss in Textform an.

  • Für jeden solchen Auftrag zahlt er der mafroe GmbH pauschalierten Ersatz für den ihr entgehenden Aufschlag (Deckungsbeitrag) in Höhe von 15 % des Nettoauftragswerts.
  • Die Pauschale orientiert sich an dem Aufschlag, den die mafroe GmbH für Leistungen dieser Art regelmäßig erzielt.
  • Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der mafroe GmbH ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

16.6 Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen 16.3 oder schließt er vorsätzlich einen Auftrag nach 16.5 ohne vorherige Anzeige, schuldet er statt der Pauschale nach 16.5 eine Vertragsstrafe von 25 % des Nettoauftragswerts, höchstens 20.000 € je Auftrag. Die Vertragsstrafe wird auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

16.7 Auf Verlangen teilt der Auftragnehmer der mafroe GmbH für die Dauer der Frist nach 16.3 Kunde, Auftragswert und Datum von Direktaufträgen im Sinne von 16.5 mit.

17. Schlussbestimmungen

(1) Abtretungen von Forderungen aus diesem Vertrag bedürfen der vorherigen Zustimmung der mafroe GmbH in Textform, die sie nicht unbillig verweigert. § 354a HGB bleibt unberührt.

(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Vertrags- und Verhandlungssprache ist Deutsch.

(3) Sind beide Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.